Kirchen – Kindsmissbrauch: Der Staat steht über der Kirche

Kindsmissbrauch – juristische Betrachtungen (Deutschland)

(aus ?)
Die erfolgreiche Aufdeckung und künftige Verhinderung von sexuellem Missbrauch an Kindern hängt eng mit dem Bestehen einer Anzeigepflicht bei bekannt gewordenen Straftaten aus diesem Bereich zusammen. Derzeit wird unter Expertinnen und Experten diskutiert, ob bei Missbrauchsverdacht grundsätzlich eine Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige eingeführt werden soll. Kritikerinnen und Kritiker der Anzeigepflicht argumentieren, dass Opfer sich anvertrauen können müssen, ohne Gefahr zu laufen, dass in jedem Fall Anzeige erstattet und ein Strafverfahren eingeleitet wird. Derzeit wird im Expertinnen- bzw. Expertenkreis darüber beraten, ob Anlass zur Änderung der bestehenden Regelungen besteht oder Gründe vorliegen, diese beizubehalten. Die Europäische Kommission hat am 29. März 2010 den Entwurf einer EU-Richtlinie gegen sexuellen Kindesmissbrauch, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vorgelegt, der ebenfalls Anregungen zur Ausgestaltung einer Anzeigepflicht in diesem Bereich enthält. Die Thematik wird von der Unabhängigen Beauftragten aufmerksam verfolgt und gegebenenfalls zum Anlass für eigene Vorschläge an Politik und Gesellschaft genommen.
Wie ist die Rechtslage für Privatpersonen?
Weder für das Opfer noch für Privatpersonen besteht eine gesetzliche und sanktionierte Pflicht, bei Verdacht der Begehung eines sexuellen Missbrauchs gegen die Täterin oder den Täter eine Strafanzeige zu erstatten. Das gilt auch, wenn eine Privatperson glaubhaft davon erfährt, dass eine solche Straftat begangen werden soll.
Für Lehrerinnen und Lehrer bzw. Erzieherinnen und Erzieher?
Für diese Berufsgruppen kann sich aufgrund individueller dienst- oder arbeitsrechtlicher Regelungen die Verpflichtung ergeben, gegen eine drohende Gefährdung des Kindeswohls vorgehen zu müssen. Insoweit können für das Arbeits- oder Dienstverhältnis auch der Umgang mit Verdachtsfällen oder Anzeigepflichten geregelt sein. Für Erzieherinnen und Erzieher und sozialpädagogische Fachkräfte, die als Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen oder freien Jugendhilfe tätig sind, ist darüber hinaus § 8a Sozialgesetzbuch VIII zu beachten. Verstöße gegen die Pflichten aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen können dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Für Behörden und Ämter, die im Bereich der Strafverfolgung tätig sind?
Im Bereich der Strafverfolgung tätige Behörden und Amtsträger sind stets verpflichtet, ihnen dienstlich bekannt gewordene Straftaten anzuzeigen.
Für Einrichtungen, die nicht im Bereich der Strafverfolgung tätig sind?
Für Behörden, die keine Strafverfolgung betreiben (z. B. die Jugendämter), besteht keine Pflicht zur Strafanzeige. Fraglich ist, ob Vorgesetzte einer Behörde, die nicht in der Strafverfolgung tätig sind, den sexuellen Missbrauch an einem Kind durch ihre Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter anzeigen müssen. Zu denken ist dabei an Leiterinnen oder Leiter staatlicher Schulen oder Erziehungsheime. Rücknahme einer Strafanzeige durch die Person, die Anzeige erstattet, führt nicht zur Beendigung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens. Eine Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige kommt in Betracht, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, den Vorgesetzten also „keine andere Wahl“ bliebe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gebietet es die Fürsorgepflicht der Schulleitung (Schule), zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung von sexuellen Übergriffen Untergebener zu treffen (BGH, 4. Strafsenat, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 4 StR 240/07 -). Die Fürsorgepflicht kann daher in entsprechend gelagerten Fällen die Einschaltung des Jugendamtes oder sogar die Erstattung einer Strafanzeige erforderlich machen. Der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit und die Datenschutzvorschriften stehen der Erstattung einer Strafanzeige nicht entgegen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist immer zulässig, wenn es zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
Für Kirchen?
Die Kirchen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dieser Status verleiht ihnen aber keine Befugnisse, die über die eines privaten Vereins hinausgehen. Für die Kirchen gelten für die Anzeigepflicht daher dieselben Grundsätze wie für Privatpersonen.
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Über Juerg Walter Meyer 405 Artikel
Geburtstag 22. November 1937 Geschlecht Männlich Interessiert an Männern und Frauen Sprachen Schwizerdütsch, Deutsch, Schweizer Französisch und Englisch Politische Einstellung Liberalismus Meine politischen Ansichten und Ziele:Förderung der, Forderung nach und Durchsetzung der Eigenverantwortlichkeit. Liberal, – der Staat ist jedoch kein Nachtwächterstaat. Post, öffentlicher Verkehr sind Staatsaufgaben; diese und andere Staatsaufgaben kann er delegieren – Kontrolle ist besser als Vertrauen. – Generell: K-Kommandieren, K-Kontrollieren, K-Korrigieren – unter Inkaufnahme dass man als unangenehm empfunden werden kann. – Unabhängige Justiz, die ihre Entscheide nach Erlangung der Rechtskraft auch durchsetzen kann; keine Einsparungen bei der Polizei. – öffentliche Schulen, dreigliedrige Oberstufe. Nur die besten gehen auf ein Gymnasium; Matur = Reifezeugnis für Studium; Studiengebühren an den Hochschulen und Universitäten – ausgebautes Stipendienwesen. Prüfen, welche Aufgaben des Staates dem BWLer-Massstab ausgesetzt werden können. „Gewinn“ ist nur ein Massstab für das Funktionieren eines Staatswesens. In gewissen Bereichen – Schulen – BWL-Einfluss wieder zurückfah Kontakt Nutzername rhoenblickjrgmr(Twitter) Facebook http://facebook.com/juergwalter.meyer Geschichte nach Jahren 1960 Hat einen Abschluss von ETH Zürich 1956 Hat begonnen hier zur Schule zu gehen: ETH Zürich 1950 Hat einen Abschluss von Realgymnasium 1937 Geboren am 22. November 1937